Folglich bekam der Beschuldigte das Eintreffen des Beschwerdeführers mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mit. Und drittens spricht der Beschwerdeführer mit seinem Argument in der Replik, dass der Beschuldigte nicht wenigstens kontrolliert habe, ob er anwesend sei, exakt die Problematik beim fahrlässig handelnden Täter an: Dieser nimmt nämlich seine Sorgfaltspflicht bei einer