BGE 112 IV 4). Für eine Strafverfolgung wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung müssen dann aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier mit Blick auf das Nachfolgende nicht gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.6): Erstens ist der Beschwerdeführer nicht dauernd vor Ort, da er ja nicht dort wohnt. Zweitens sagte der Beschwerdeführer selber aus, dass man weder von Hütte zu Hütte noch von Seilwinde zu Seilwinde sieht (EV Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2018, Z. 118 f.). Folglich bekam der Beschuldigte das Eintreffen des Beschwerdeführers mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mit.