Dem Beschuldigten kann ebenfalls nicht vorgeworfen werden, keine Warnrufe abgegeben zu haben. Er rechnete eben nicht damit, dass sich eine Person auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet (EV Beschuldigter vom 27. November 2018, Z. 121, 127). Das Argument der Wanderer erschöpft sich in reiner irrelevanter Spekulation. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass einer Nichtanhandnahmeverfügung relativ enge Grenzen gesetzt sind. Es gibt allerdings Situationen, in denen – wie hier – eine strafrechtliche Haftung wegen Fahrlässigkeit ganz eindeutig im Vordergrund steht (siehe dazu etwa BGE 137 IV 285; BGE 112 IV 4).