Von dort aus konnte er nicht sehen, ob der Beschwerdeführer da war oder nicht. Dass angeblich der Hund gebellt hat und der Beschuldigte dies gehört haben musste, ist und bleibt ein nachgeschobenes Argument und vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es ist nicht «üblich», dass Hunde nach Ankunft bei einer Hütte stets bellen. Und selbst wenn dem hier so gewesen wäre, arbeitete der Beschuldigte doch mit einer Kettensäge, die üblicherweise sehr laut ist (vgl. EV Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2018, Z. 112). Dem Beschuldigten kann ebenfalls nicht vorgeworfen werden, keine Warnrufe abgegeben zu haben.