Der Beschuldigte kann den Parkplatz des Beschwerdeführers also nicht von seiner gesamten Parzelle aus gut einsehen, sondern nur in der Nähe seiner Hütte. Beim Holzschlag am 21. Oktober 2018 befand sich der Beschuldigte aber nachweislich nicht bei der Hütte, als der Beschwerdeführer eintraf, sondern in der Nähe seiner Seilwinde (EV Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2018, Z. 78 ff.; Beilage 2 zur EV Beschuldigter vom 27. November 2018: Markierung «Ort, wo Holz gesägt wurde»). Von dort aus konnte er nicht sehen, ob der Beschwerdeführer da war oder nicht.