Zunächst ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Aussagen des Beschuldigten unvollständig wiedergibt: Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. November 2018 aus, er sehe sein Auto – gemeint ist das Auto des Beschwerdeführers – normalerweise von seiner Hütte aus, also nicht weit daneben (Z. 146). Der Beschuldigte kann den Parkplatz des Beschwerdeführers also nicht von seiner gesamten Parzelle aus gut einsehen, sondern nur in der Nähe seiner Hütte.