Dies zeige sich darin, dass er beim Aufschlagen auf den Eingangsladen diesen beschädigt habe und danach nicht liegen geblieben sei, sondern eine solche Wucht gehabt habe, dass er nach dem Aufschlag weitergesprungen sei und die Seilwinde beschädigt habe. Wer in solchem Geländer ohne Massnahmen Holz säge oder abtransportiere, nehme die Erfüllung von Straftatbeständen in Kauf. 6.4 Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Zunächst ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Aussagen des Beschuldigten unvollständig wiedergibt: