Deshalb habe er keine Veranlassung gehabt, dies auszuführen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das Bellen des Hundes nicht von Anfang an angegeben habe. Wenn überdies jemandem in diesem steilen und waldigen Gelände – wie es am Tatort der Fall sei – ein Holzklotz davonrolle, müssten zwingend Warnrufe abgegeben werden. Es hätten auch Wanderer unterhalb des Grundstückes des Beschuldigten durchgehen oder sich bei der Hütte des Beschwerdeführers hinsetzen können. Der Holzklotz sei mit dermassen