Die Aussagen des Beschuldigten zeigten, dass er mit dem Herunterrollen des Holzklotzes habe rechnen müssen und dass das Gelände «D.________» so steil sei, dass ein ins Rollen geratener Holzklotz nicht mehr gebremst werden könne. Selbst wenn der Beschuldigte den Parkplatz des Beschwerdeführers nicht von seiner ganzen Parzelle aus habe einsehen können, so sei doch zu erwarten, dass sich der Beschuldigte wenigstens – bevor er diese Holzarbeiten, von denen er wisse, dass ein Holzstück abrollen könne und danach nicht mehr zu stoppen sei – an den Ort auf seiner Parzelle begebe, von dem aus er den Parkplatz sehen und kontrollieren