In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, in diesem heiklen Bereich zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, bei welchem aus äusseren Umständen auf den inneren Willen geschlossen werden müsse, könne nicht von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall gesprochen werden. Die Aussagen des Beschuldigten zeigten, dass er mit dem Herunterrollen des Holzklotzes habe rechnen müssen und dass das Gelände «D.________» so steil sei, dass ein ins Rollen geratener Holzklotz nicht mehr gebremst werden könne.