Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dem Beschuldigten könne auch in diesem Punkt kein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. 6.3 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, in diesem heiklen Bereich zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, bei welchem aus äusseren Umständen auf den inneren Willen geschlossen werden müsse, könne nicht von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall gesprochen werden.