6. Ad versuchte Körperverletzung durch Holzklotz 6.1 Zum Vorwurf der Körperverletzung macht der Beschwerdeführer im Kern geltend, der Beschuldigte habe wissen müssen, dass er bei der Hütte gewesen sei, da er ja ausgesagt habe, er könne von seiner Parzelle aus den Parkplatz des Beschwerdeführers gut einsehen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dem Beschuldigten könne auch in diesem Punkt kein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden.