Es ist überdies nicht angängig, aus den Tatfolgen (Sachbeschädigungen) auf einen angeblich zuvor bestandenen Willen des Beschuldigten zu schliessen. Dem Beschuldigten war zwar die Möglichkeit bekannt, dass ihm ein Holzklotz den Hang hinunterrollen könnte. Damit kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass er in diesem Moment eine Sachbeschädigung durch ein Holzstück tatsächlich in Kauf genommen hätte. Ob schliesslich ein fahrlässiges Verhalten angenommen werden könnte, kann mangels Strafbarkeit offen gelassen werden.