4 aufhalten können (Z. 127, 132 f.). Dass ihm beim Holzen ein Stück Holz den Hang hinunter gerollt war, gab der Beschuldigte indessen sofort und ohne Umschweife zu (Z. 92, 97). Er war auch bereit, einen allfälligen Schaden zu ersetzen (Z. 208 f.). Das blosse Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründet noch keinen Vorsatz im strafrechtlichen Sinne. Es ist überdies nicht angängig, aus den Tatfolgen (Sachbeschädigungen) auf einen angeblich zuvor bestandenen Willen des Beschuldigten zu schliessen.