Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur aussagte, so etwas könne im Gebirge passieren (EV Beschuldigter vom 27. November 2018, Z. 97, 127 f.). Er machte auch wiederholt geltend, dass das Losrollen des Holzstücks nicht absichtlich/mutwillig geschehen sei (Z. 98, 117, 121 f.), ihm noch nie ein Holzklotz davongerollt sei und er diesen nicht mehr habe