Die Holzarbeiten hätten in genauer Falllinie zur Hütte stattgefunden. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine Sachbeschädigung in Kauf genommen habe. 5.3 Der Straftatbestand der Sachbeschädigung ist in diesem Kontext eindeutig nicht erfüllt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur aussagte, so etwas könne im Gebirge passieren (EV Beschuldigter vom 27. November 2018, Z. 97, 127 f.).