5. Ad Sachbeschädigung durch Holzklotz 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschuldigte habe die Sachbeschädigung an seiner Hütte und am Hund zumindest in Kauf genommen, weil er bei der Holzarbeit die Holzstücke nicht gesichert habe. Er habe gewusst, dass sich ein Holzklotz lösen und den Hang abwärts auf das Grundstück des Beschwerdeführers rollen könnte. Dies habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme bestätigt mit den Worten, das könne beim Sägen halt passieren. Die Holzarbeiten hätten in genauer Falllinie zur Hütte stattgefunden.