Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt der Schluss, der Handelnde habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz ist jedoch auch bei gefährlichen Handlungen mit Zurückhaltung anzunehmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.4).