1 i.V.m. Art. 22 StGB macht sich wegen versuchter einfacher Körperverletzung strafbar […], wer versucht vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit zu schädigen. Die Deliktsbegehung verlangt Vorsatz, wobei eine Inkaufnahme der Geschehnisse genügt (sog. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB) (BSK-StGB II, ROTH, Art. 111-401 StGB, Art. 122 StGB, N. 30) (siehe angefochtene Verfügung, S. 2). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.