3 scheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20; BSK-StGB II, ROTH, Art. 111-401 StGB, Art. 122 StGB, N. 4). Die Deliktsbegehung verlangt Vorsatz, wobei eine Inkaufnahme der Geschehnisse genügt (sog. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich dabei auf die schwere Schädigung selbst beziehen, wobei sich der Täter nicht die tatsächlich eingetretenen Folgen vorgestellt haben muss (BSK-StGB II, ROTH, Art. 111-401 StGB, Art. 122 StGB, N. 23). Nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m.