Nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB macht sich wegen versuchter schwerer Körperverletzung strafbar, […], wer versucht, vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen, oder den Körper; ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar zu machen, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend zu entstellen, sowie wer versucht, vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen zu verursachen.