Nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB macht sich wegen versuchter Sachbeschädigung strafbar […], wer versucht eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-, oder Nutzniessungsrecht besteht, zu beschädigen, zu zerstören oder unbrauchbar zu machen. Hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente kann auf die obenstehenden Ausführungen […] verwiesen werden. Auch die Strafbarkeit eines Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB verlangt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss eine Sachbeschädigung mit seiner Handlung zumindest in Kauf genommen haben (Strafrecht AT, STRATENWERTH, §12 N. 19).