Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag wegen Sachbeschädigung strafbar […], wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-, oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der objektive Tatbestand verlangt dabei, dass es sich um eine fremde Sache handelt. Als fremd gilt eine Sache dann, wenn an ihr ein Eigentumsrecht eines anderen besteht (BSK-StGB Il, WEISSENBERGER, Art. 111-401 StGB, Art. 144 StGB, N. 9 ff.). Des Weiteren können nur körperliche Sachen Gegenstand einer Sachbeschädigung sein (BSK-StGB II, WEISSEN- BERGER, Art. 111-401 StGB, Art. 144 StGB, N. 3).