1. Am 25. April 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und (versuchter) Sachbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Verfahrenseröffnung. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.