Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 223 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körper- verletzung, versuchter vorsätzlicher einfacher Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 25. April 2019 (O 18 16310) Erwägungen: 1. Am 25. April 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, versuchter vorsätz- licher einfacher Körperverletzung und (versuchter) Sachbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Verfahrenseröffnung. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 21. Oktober 2018 meldete sich der Beschwerdeführer via Notruf bei der Regio- nalen Einsatzzentrale. Gemäss nachfolgender polizeilicher Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 22. Oktober 2018 habe der Beschuldigte Tannen auf der Pa- rzelle des Beschwerdeführers gefällt und absichtlich ein Stück Stammholz einen steilen Hang hinunterrollen lassen, welches eine Schalungsplatte sowie die Seil- winde des Beschwerdeführers beschädigt habe. Dabei habe der Beschuldigte das Ziel verfolgt, den Beschwerdeführer oder seinen Hund zu verletzen. Der Be- schwerdeführer händigte Fotografien aus, welche den Schaden an den Schalungs- platten sowie die örtlichen Gegebenheiten zeigen. Zudem legte er zwei einge- schriebene Briefe an den Beschuldigten bei, in denen er ihn um Räumung von Ma- terial bat. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2018 bestätigte der Beschuldigte die Forstaktivitäten oberhalb der Parzelle des Be- schwerdeführers. Das Land, auf dem sich der Wald mit den Tannen befinde, liege aber auf seiner Parzelle. Dieses sei gerade frisch «vermarcht» worden. Dass ihm ein Stück Stammholz den Berg hinuntergerollt war, gab er zu. Dies sei aber ohne Absicht erfolgt. 4. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- 2 keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur ver- fügt werden, wenn feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt un- ter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag wegen Sachbeschädigung strafbar […], wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-, oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der objektive Tatbestand verlangt dabei, dass es sich um eine fremde Sache handelt. Als fremd gilt eine Sache dann, wenn an ihr ein Eigentumsrecht eines anderen besteht (BSK-StGB Il, WEISSENBERGER, Art. 111-401 StGB, Art. 144 StGB, N. 9 ff.). Des Weiteren können nur körperliche Sachen Gegenstand einer Sachbeschädigung sein (BSK-StGB II, WEISSEN- BERGER, Art. 111-401 StGB, Art. 144 StGB, N. 3). Als Beschädigen gilt indes jede Tathandlung, wel- che eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeiführt (BSK-StGB II, WEISSENBERGER, Art. 111-401 StGB, Art. 144 StGB, N. 22). Die Strafbarkeit verlangt zumindest Eventualvorsatz (im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB) in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss eine Sachbeschädigung mit seiner Handlung zumindest in Kauf genommen haben (BSK-StGB WEISSEN- BERGER, Art. 111-401 StGB, Art. 144 StGB, N. 81). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist (siehe angefochtene Verfügung, S. 3). Nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB macht sich wegen versuchter Sachbeschädigung strafbar […], wer versucht eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-, oder Nutzniessungsrecht besteht, zu beschädigen, zu zerstören oder unbrauchbar zu machen. Hinsichtlich der objektiven Tat- bestandselemente kann auf die obenstehenden Ausführungen […] verwiesen werden. Auch die Straf- barkeit eines Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB verlangt zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss eine Sachbeschädigung mit seiner Handlung zumindest in Kauf genommen haben (Strafrecht AT, STRATENWERTH, §12 N. 19). Wie bereits er- wähnt, ist die fahrlässige Sachbeschädigung zudem nicht strafbar und überdies können Fahrlässig- keitsdelikte ohnehin nicht versucht im Sinne von Art. 22 StGB begangen werden (BSK-StGB II, WEISSENBERGER, Art. 111-401 StGB, Art. 144 StGB, N. 82; Strafrecht AT, STRATENWERTH, §12 N. 19) (siehe angefochtene Verfügung, S 4). Nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB macht sich wegen versuchter schwerer Körperverletzung strafbar, […], wer versucht, vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen, oder den Körper; ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar zu machen, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend zu entstellen, sowie wer versucht, vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen zu verursachen. Eine schwere [Körperverletzung] liegt dann vor, wenn ein Mensch unmittelbar lebensgefährlich verletzt wird. Dabei muss ein Zustand geschaffen worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahr- 3 scheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20; BSK-StGB II, ROTH, Art. 111-401 StGB, Art. 122 StGB, N. 4). Die Deliktsbegehung verlangt Vorsatz, wobei eine Inkaufnahme der Geschehnisse genügt (sog. Even- tualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich dabei auf die schwere Schädi- gung selbst beziehen, wobei sich der Täter nicht die tatsächlich eingetretenen Folgen vorgestellt ha- ben muss (BSK-StGB II, ROTH, Art. 111-401 StGB, Art. 122 StGB, N. 23). Nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB macht sich wegen versuchter einfacher Körperverletzung strafbar […], wer versucht vor- sätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit zu schädigen. Die Deliktsbegehung verlangt Vorsatz, wobei eine Inkaufnahme der Geschehnisse genügt (sog. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB) (BSK-StGB II, ROTH, Art. 111-401 StGB, Art. 122 StGB, N. 30) (siehe angefoch- tene Verfügung, S. 2). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. […] Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Art. 12 Abs. 2 StGB erfasst den direkten Vorsatz und den Eventualvorsatz. […] Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig Handelnde weiss um die Möglichkeit des Er- folgseintritts. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig Handelnde vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten wird. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich Handelnde den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt der Schluss, der Handelnde habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz ist jedoch auch bei gefährlichen Handlungen mit Zurückhaltung anzunehmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.4). 5. Ad Sachbeschädigung durch Holzklotz 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschuldigte habe die Sachbeschädigung an seiner Hütte und am Hund zumindest in Kauf genommen, weil er bei der Holzarbeit die Holzstücke nicht gesichert habe. Er habe gewusst, dass sich ein Holzklotz lö- sen und den Hang abwärts auf das Grundstück des Beschwerdeführers rollen könnte. Dies habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme bestätigt mit den Worten, das könne beim Sägen halt passieren. Die Holzarbeiten hätten in ge- nauer Falllinie zur Hütte stattgefunden. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es könne nicht darauf geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte eine Sachbeschädigung in Kauf genommen habe. 5.3 Der Straftatbestand der Sachbeschädigung ist in diesem Kontext eindeutig nicht erfüllt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur aussagte, so etwas könne im Gebirge passieren (EV Beschuldigter vom 27. November 2018, Z. 97, 127 f.). Er machte auch wiederholt geltend, dass das Losrollen des Holzstücks nicht absichtlich/mutwillig geschehen sei (Z. 98, 117, 121 f.), ihm noch nie ein Holzklotz davongerollt sei und er diesen nicht mehr habe 4 aufhalten können (Z. 127, 132 f.). Dass ihm beim Holzen ein Stück Holz den Hang hinunter gerollt war, gab der Beschuldigte indessen sofort und ohne Umschweife zu (Z. 92, 97). Er war auch bereit, einen allfälligen Schaden zu ersetzen (Z. 208 f.). Das blosse Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründet noch keinen Vorsatz im strafrechtlichen Sinne. Es ist überdies nicht angängig, aus den Tatfolgen (Sachbeschädigungen) auf einen angeblich zuvor bestandenen Wil- len des Beschuldigten zu schliessen. Dem Beschuldigten war zwar die Möglichkeit bekannt, dass ihm ein Holzklotz den Hang hinunterrollen könnte. Damit kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass er in diesem Moment eine Sachbeschädi- gung durch ein Holzstück tatsächlich in Kauf genommen hätte. Ob schliesslich ein fahrlässiges Verhalten angenommen werden könnte, kann mangels Strafbarkeit of- fen gelassen werden. 6. Ad versuchte Körperverletzung durch Holzklotz 6.1 Zum Vorwurf der Körperverletzung macht der Beschwerdeführer im Kern geltend, der Beschuldigte habe wissen müssen, dass er bei der Hütte gewesen sei, da er ja ausgesagt habe, er könne von seiner Parzelle aus den Parkplatz des Beschwerde- führers gut einsehen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dem Beschuldigten könne auch in diesem Punkt kein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. 6.3 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, in diesem heiklen Bereich zwi- schen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, bei welchem aus äusseren Umständen auf den inneren Willen geschlossen werden müsse, könne nicht von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall gesprochen werden. Die Aus- sagen des Beschuldigten zeigten, dass er mit dem Herunterrollen des Holzklotzes habe rechnen müssen und dass das Gelände «D.________» so steil sei, dass ein ins Rollen geratener Holzklotz nicht mehr gebremst werden könne. Selbst wenn der Beschuldigte den Parkplatz des Beschwerdeführers nicht von seiner ganzen Par- zelle aus habe einsehen können, so sei doch zu erwarten, dass sich der Beschul- digte wenigstens – bevor er diese Holzarbeiten, von denen er wisse, dass ein Holzstück abrollen könne und danach nicht mehr zu stoppen sei – an den Ort auf seiner Parzelle begebe, von dem aus er den Parkplatz sehen und kontrollieren könne, ob der Beschwerdeführer anwesend sei. Im Weiteren führe die General- staatsanwaltschaft aus, das Argument, dass der Hund gebellt habe, sei nachge- schoben. Warum dies so sein soll, werde aber nicht ausgeführt. Der Beschwerde- führer habe von Anfang an ausgesagt, er habe den Hund dabei gehabt. Er habe auch stets gesagt, er sei sicher, dass der Beschuldigte gemerkt habe, dass er dort sei. Nach den genauen Gründen, weshalb der Beschuldigte gemerkt habe, dass er dort sei, sei er nie gefragt worden. Deshalb habe er keine Veranlassung gehabt, dies auszuführen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er das Bellen des Hundes nicht von Anfang an angegeben habe. Wenn überdies jemandem in die- sem steilen und waldigen Gelände – wie es am Tatort der Fall sei – ein Holzklotz davonrolle, müssten zwingend Warnrufe abgegeben werden. Es hätten auch Wan- derer unterhalb des Grundstückes des Beschuldigten durchgehen oder sich bei der Hütte des Beschwerdeführers hinsetzen können. Der Holzklotz sei mit dermassen 5 viel Schwung den Hang heruntergekommen, dass ein Mensch, der sich beim Hüt- teneingang des Beschwerdeführers aufgehalten hätte, weder die Chance gehabt hätte, dem Holzklotz auszuweichen noch den Schlag durch den Holzklotz überlebt hätte. Dies zeige sich darin, dass er beim Aufschlagen auf den Eingangsladen die- sen beschädigt habe und danach nicht liegen geblieben sei, sondern eine solche Wucht gehabt habe, dass er nach dem Aufschlag weitergesprungen sei und die Seilwinde beschädigt habe. Wer in solchem Geländer ohne Massnahmen Holz sä- ge oder abtransportiere, nehme die Erfüllung von Straftatbeständen in Kauf. 6.4 Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Zunächst ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass der Beschwer- deführer die Aussagen des Beschuldigten unvollständig wiedergibt: Der Beschul- digte sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. November 2018 aus, er sehe sein Auto – gemeint ist das Auto des Beschwerdeführers – normalerweise von sei- ner Hütte aus, also nicht weit daneben (Z. 146). Der Beschuldigte kann den Park- platz des Beschwerdeführers also nicht von seiner gesamten Parzelle aus gut ein- sehen, sondern nur in der Nähe seiner Hütte. Beim Holzschlag am 21. Oktober 2018 befand sich der Beschuldigte aber nachweislich nicht bei der Hütte, als der Beschwerdeführer eintraf, sondern in der Nähe seiner Seilwinde (EV Beschwerde- führer vom 22. Oktober 2018, Z. 78 ff.; Beilage 2 zur EV Beschuldigter vom 27. No- vember 2018: Markierung «Ort, wo Holz gesägt wurde»). Von dort aus konnte er nicht sehen, ob der Beschwerdeführer da war oder nicht. Dass angeblich der Hund gebellt hat und der Beschuldigte dies gehört haben musste, ist und bleibt ein nach- geschobenes Argument und vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es ist nicht «üblich», dass Hunde nach Ankunft bei einer Hütte stets bellen. Und selbst wenn dem hier so gewesen wäre, arbeitete der Beschuldigte doch mit einer Ket- tensäge, die üblicherweise sehr laut ist (vgl. EV Beschwerdeführer vom 22. Okto- ber 2018, Z. 112). Dem Beschuldigten kann ebenfalls nicht vorgeworfen werden, keine Warnrufe abgegeben zu haben. Er rechnete eben nicht damit, dass sich eine Person auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet (EV Beschuldigter vom 27. November 2018, Z. 121, 127). Das Argument der Wanderer erschöpft sich in reiner irrelevanter Spekulation. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass einer Nichtanhand- nahmeverfügung relativ enge Grenzen gesetzt sind. Es gibt allerdings Situationen, in denen – wie hier – eine strafrechtliche Haftung wegen Fahrlässigkeit ganz ein- deutig im Vordergrund steht (siehe dazu etwa BGE 137 IV 285; BGE 112 IV 4). Für eine Strafverfolgung wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung müssen dann aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier mit Blick auf das Nachfolgende nicht gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.6): Erstens ist der Beschwerdeführer nicht dauernd vor Ort, da er ja nicht dort wohnt. Zweitens sagte der Beschwerdeführer selber aus, dass man weder von Hütte zu Hütte noch von Seilwinde zu Seilwinde sieht (EV Beschwerdeführer vom 22. Okto- ber 2018, Z. 118 f.). Folglich bekam der Beschuldigte das Eintreffen des Be- schwerdeführers mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mit. Und drittens spricht der Beschwerdeführer mit seinem Argument in der Replik, dass der Beschuldigte nicht wenigstens kontrolliert habe, ob er anwesend sei, exakt die Problematik beim fahr- lässig handelnden Täter an: Dieser nimmt nämlich seine Sorgfaltspflicht bei einer 6 gefährlichen Tätigkeit nicht genügend wahr. Nach dem Gesagten kann dem Be- schuldigten auch in diesem Punkt kein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, weshalb der Tatbestand der versuchten (einfachen oder schweren) Kör- perverletzung eindeutig nicht erfüllt ist. 7. Ad Abholzung Tannenwald als Sachbeschädigung 7.1 Im Zusammenhang mit der Abholzung des Tannenwaldes wendet der Beschwerde- führer ein, dieser habe sich auf seinem Grundstück Nr. E.________ befunden. Er sei sich dessen bereits bei seiner Einvernahme vom 22. Oktober 2018 sicher ge- wesen. 7.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte bestreite die Abhol- zung des Tannenwaldes auf der Parzelle Nr. E.________ nicht. Er wende gegen die Anschuldigung des Beschwerdeführers indessen ein, die Parzelle habe noch gar nicht dem Beschwerdeführer gehört, als er die Tannen im unteren Bereich ge- rodet habe. Die oberen Tannen habe er diesen Herbst umgetan. Diese seien auf der anderen Seite der Grenze auf seiner Parzelle (EV Beschuldigter vom 27. No- vember 2018, Z. 176 ff.). Mit diesen Ausführungen habe sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Er behaupte bloss weiterhin, die Tannen gehörten noch zum Grundstück Nr. E.________. Anlässlich seiner Einvernahme am 22. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer auf einem Plan eingezeichnet, um welchen Tan- nenwald es gehe. Ein Blick auf den der Beschwerde beigelegten Plan (Beilage Nr. 7) zeige jedoch, dass sich die Tannen im oberen Bereich dieses Waldstücks noch auf dem Grundstück Nr. 120 befinden würden und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet auf seinem Grundstück. Die Grenze gehe nicht wie behauptet neben den Tannen durch, sondern schneide das Waldstück. Somit sei davon auszuge- hen, dass sich die vom Beschuldigten gerodeten Tannen auf seinem Grundstück befunden hätten oder er zumindest davon habe ausgehen dürfen. 7.3 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, die Behauptung der General- staatsanwaltschaft sei falsch. Auf dem Plan sei ersichtlich, dass sämtliche Tannen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers stünden. Zudem treffe es nicht zu, dass die Tannen vorher abgeholzt worden seien. Ein Grossteil der Tannen sei die- sen Herbst abgeholzt worden. Der Beschwerdeführer habe – aufgrund des ver- massten Planes vom 29. November 2018 – diesen Frühling mit dem Ingenieur das Gelände ausgemessen und feststellen können, dass sämtliche Tannen auf seinem Grundstück gestanden hätten. 7.4 Auch diesbezüglich ist der Tatbestand der Sachbeschädigung eindeutig nicht er- füllt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft verwiesen werden (vorne E. 7.2). Aus seinen Argumenten in der Replik ver- mag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst wenn die- ser Tannenwald (teilweise) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gewesen wäre, so läge dennoch sicherlich nicht mehr als ein fahrlässiges Handeln vor, wo- bei eine fahrlässige Sachbeschädigung wie gesehen nicht strafbar ist. In einem Wald beziehungsweise im steilen Gelände ist die Grundstücksgrenze nicht, wie öf- ters im bewohnten Gebiet, durch einen feinsäuberlichen geraden Zaun oder ähnli- chem gekennzeichnet. Dafür, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich auf dem 7 beschwerdeführerischen Grundstück eine Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch die Abholzung des Tannenwaldes begangen hätte, be- steht keine plausible Tatsachengrundlage. 8. Der Beschwerdeführer beantragt ferner einen Augenschein vor Ort, um festzustel- len, wie sich der Sachverhalt im Gelände darstellt. Dieser Antrag ist abzuweisen. Umstritten ist wie gesehen insbesondere die Frage, was der Beschuldigte wusste und wollte; über derartige innere Tatsachen lässt sich nicht im eigentlichen Sinne Beweis führen. Entsprechend würde ein Augenschein vor Ort offenkundig keine strafrechtlich relevanten Erkenntnisse bringen, die zur Eröffnung eines Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten führen könnten. 9. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde unbegründet und somit abzu- weisen. Es handelt sich – wenn schon – um eine zivilrechtliche Angelegenheit. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 1. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9