11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei, vorliegend dem Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 33 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) werden sie auf CHF 200.00 bestimmt. 12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 StPO).