10. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung während der Strafuntersuchung gemäss Auffassung des Bundesgerichts um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme handelt. In diesem Zusammenhang dürfen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und grundrechtlichen Garantien der Jugend-Untersuchungshaft nicht faktisch unterlaufen werden. Dies bedeutet, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m.