Wie vom Leitenden Jugendanwalt in seiner Stellungnahme in Aussicht gestellt, konnte der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der Jugendanwaltsassistentin Roten vom 22. Mai 2019 am 21. Mai 2019 ins Jugendheim Aarburg und damit in eine geeignetere Institution übertreten. Die vorherige Unterbringung im Regionalgefängnis Thun zur Sicherstellung eines reibungslosen Übertritts ist nicht zu beanstanden.