9 zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.4, 5.6). 8.3 Um eine solche befristete Übergangslösung handelt es sich auch hier. Inzwischen ist der Beschwerdeführer nicht mehr im Regionalgefängnis Thun untergebracht. Wie vom Leitenden Jugendanwalt in seiner Stellungnahme in Aussicht gestellt, konnte der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der Jugendanwaltsassistentin Roten vom 22. Mai 2019 am 21. Mai 2019 ins Jugendheim Aarburg und damit in eine geeignetere Institution übertreten.