Fehlende Kapazitäten in geeigneten, geschlossenen Einrichtungen dürfen nicht automatisch dazu führen, dass eine solche Krisenintervention vereitelt wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 154 vom 12. Mai 2016 E. 7.3). Auch das Bundesgericht erachtet die Unterbringung eines Jugendlichen in einem Jugendgefängnis als provisorische, zeitlich begrenzte Übergangslösung bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes als