Dies bedeutet aber nicht, dass die vorsorgliche Unterbringung im Regionalgefängnis von vornherein rechtswidrig ist. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei vorsorglichen Schutzmassnahmen um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung der notwendigen Erziehung und Behandlung des Jugendlichen. Es geht um eine Krisenintervention. Fehlende Kapazitäten in geeigneten, geschlossenen Einrichtungen dürfen nicht automatisch dazu führen, dass eine solche Krisenintervention vereitelt wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 154 vom 12. Mai 2016 E. 7.3).