8. 8.1 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer seine Unterbringung in der Jugendabteilung des Regionalgefängnisses Thun als ungeeignet, um die Schutzmassnahme verbunden mit einer stationären Beobachtung durchzuführen. Faktisch befinde er sich derzeit in Untersuchungshaft. 8.2 Es trifft zu, dass die stationäre vorsorgliche Unterbringung soweit möglich in einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für Jugendliche erfolgten sollte. Das Regionalgefängnis erfüllt diese Anforderungen nicht. Dies bedeutet aber nicht, dass die vorsorgliche Unterbringung im Regionalgefängnis von vornherein rechtswidrig ist.