Sie reicht daher nicht aus, um die notwendigen Abklärungen im Hinblick auf die Zukunftsplanung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Zwar ist die Begutachtung im geschlossenen Rahmen eine sehr einschneidende Massnahme, aber im vorliegenden Fall die einzig geeignete. Die geschlossene Unterbringung stellt sozusagen die Notbremse dar. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Lösung, die vorläufig nur so lange besteht, bis die Situation abgeklärt ist und über das weitere Vorgehen befunden werden kann. Aufgrund dieser zeitlichen Befristung ist der Verbleib in der geschlossenen Unterbringung dem Beschwerdeführer zumutbar.