Ohne Unterstützung von aussen ist er hierzu offenbar nicht in der Lage. Um herauszufinden, welche Art von Unterstützung angezeigt ist, scheint – im Sinne eines Timeouts – die geschlossene Unterbringung das richtige Mittel. Der Beschwerdeführer ist auf eine eng begleitete Betreuung mit klaren Regeln, Konsequenzen und einer Tagesstruktur angewiesen. Bei der offenen Unterbringung fehlt es an solch engmaschigen Strukturen. Sie reicht daher nicht aus, um die notwendigen Abklärungen im Hinblick auf die Zukunftsplanung des Beschwerdeführers vorzunehmen.