Er scheint überfordert. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Jugendanwaltschaft von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers ausgeht. Ihr rasches Eingreifen war aufgrund der anhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers, der nicht vorhandenen Einsicht respektive Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, und den auf allen Ebenen fehlenden Strukturen zwingend erforderlich. Sämtliche bisher ergriffenen Massnahmen, welche auf Freiwilligkeit und Kooperation aufbauten – sei es von Seiten der KESB, seien es erste Schritte von Seiten der Jugendanwaltschaft –