Diese Diagnosen sind nicht zu verharmlosen. Der Vorfall, der sich notabene unter der Woche ereignete, hätte für den Beschwerdeführer ein Weckruf sein können und müssen. Wie sich aber zeigte, nahm er die von der Jugendanwaltschaft im vorliegenden Verfahren dargebotene Unterstützung nicht an und erschien wie bereits thematisiert bei den Terminen für die notwendigen Abklärungsgespräche meist nicht.