7. 7.1 Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es fehle an einer aktuellen, konkreten Gefährdung. Seit dem Vorfall vom 6./7. Februar 2019 habe er sich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und sich soweit möglich um eine Tagesstruktur bemüht. Auch deshalb erscheine die geschlossene Unterbringung in keiner Weise erforderlich. 7.2 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer den Ernst seiner Situation. Bereits in seiner Schulzeit hatte er grosse Mühe mit den hiesigen Strukturen und konnte sich nicht in diese eingliedern. Den ordentlichen Schulabschluss schaffte