6 scheint, wo er steht, und dass er nicht bereit ist, die benötigte Hilfe anzunehmen. Das Verpassen der Termine allein war demzufolge nicht der Grund für die Anordnung einer stationären Beobachtung. Das Verpassen der Termine spiegelt vielmehr die besorgniserregende Gesamtsituation des Beschwerdeführers wieder. Diese Gefährdungslage und ihr Ausmass (vgl. dazu unten, E. 7) waren ausschlaggebend für die Anordnung der stationären Beobachtung. Rein formaljuristische Argumente vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.