Er sagte vielmehr aus, er sei nicht zu den Gesprächen erschienen, weil er Besseres zu tun gehabt habe (Einvernahme vom 29. April 2019 Z. 40) oder weil er keine Lust gehabt habe, immer dasselbe zu erzählen (Einvernahme vom 30. April 2019 Z. 16). Das Fehlen einer formellen Vorladung war somit nicht der Grund, weshalb er mehrere Termine für ein Abklärungsgespräch verpasst hatte. Schliesslich ist auch den Akten der KESB zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt vereinbarte Termine und andere Abmachungen mit den Behörden oder Beratungsinstitutionen nicht eingehalten hat.