6. 6.1 Was die verpassten Termine bei der Jugendanwaltschaft anbelangt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die entsprechenden Vorladungen seien ihm teilweise nicht rechtsgültig zugestellt worden. Insgesamt habe er höchsten einen einzigen Termin nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund könne nicht darauf geschlossen werden, dass er die Unmöglichkeit der Abklärung seiner persönlichen Verhältnisse zu verantworten habe. 6.2 Wie der Leitende Jugendanwalt erklärt, wird die Abklärung der persönlichen Verhältnisse durch einen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft vorgenommen.