Von Seiten der Jugendanwaltschaft war es daher durchaus notwendig, zwecks Klärung der Möglichkeiten, wie mit der Situation des Beschwerdeführers umgegangen werden soll, eine Abklärung seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse gestützt auf Art. 9 Abs. 1 JStG anzuordnen. Dies entspricht nicht zuletzt der Vorgabe von Art. 4 Abs. 2 JSt- PO, wonach die zuständige Strafbehörde den betroffenen Jugendlichen vorbehältlich anderslautender Vorschriften persönlich anzuhören hat.