So besucht er die Schule mittlerweile gar nicht mehr und ist mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten, insbesondere wegen des Konsums von Betäubungsmitteln. Es scheint seit der Berichterstattung des Sozialdienstes eine negative Entwicklung stattgefunden zu haben, bei der der Beschwerdeführer weiteren Halt in seinem Leben verloren hat. Von Seiten der Jugendanwaltschaft war es daher durchaus notwendig, zwecks Klärung der Möglichkeiten, wie mit der Situation des Beschwerdeführers umgegangen werden soll, eine Abklärung seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse gestützt auf Art. 9 Abs. 1 JStG anzuordnen.