Der Leitende Jugendanwalt hält dem entgegen, die Jugendanwaltschaft habe den Bericht des Sozialdienstes sehr wohl berücksichtigt. Sie habe daher keine umfassende, sondern nur eine Kurzabklärung in Auftrag gegeben, dies verbunden mit einer sechswöchigen anstatt der üblichen dreimonatigen Frist zu deren Erstellung. Ziel der Abklärung sei es zu ermitteln, welche pädagogischen und therapeutischen Mittel aktuell für die gesunde Entwicklung des Beschwerdeführers notwendig seien und welche Unterstützung er benötige. Es gehe um die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers.