So weist er zunächst darauf hin, dass im Rahmen des von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) eröffneten Kindesschutzverfahrens vom Sozialdienst Worb bereits eine umfassende Sachverhaltsabklärung durchgeführt worden sei. Dem entsprechenden Bericht vom 14. Februar 2018 könne ein nicht unwesentlicher Teil der für das Strafverfahren nötigen Abklärungen entnommen werden. 5.2 Der Leitende Jugendanwalt hält dem entgegen, die Jugendanwaltschaft habe den Bericht des Sozialdienstes sehr wohl berücksichtigt.