5. 5.1 Die Ausführungen der Jugendanwaltschaft zu seiner Vorgeschichte beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Darauf kann nachfolgend abgestellt werden. Er wehrt sich jedoch in verschiedener Hinsicht gegen die Notwendigkeit der vorsorglichen Schutzmassnahme. So weist er zunächst darauf hin, dass im Rahmen des von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) eröffneten Kindesschutzverfahrens vom Sozialdienst Worb bereits eine umfassende Sachverhaltsabklärung durchgeführt worden sei.