1B_231/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.2). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit geht es darum, ob die Schutzmassnahme mit Blick auf die Erziehungs- und/oder Behandlungsbedürftigkeit des Täters angemessen ist. Nicht relevant ist die Schwere der Anlasstat (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 20 vor Art. 1 JStG).