4.3 Sämtliche Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff. JStG müssen schliesslich den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) wahren. Das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6; 1B_231/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.2).