Bei einer solchen Krisenintervention ist rasches Handeln angezeigt. Der damit verbundenen vorsorglichen Schutzmassnahme kommt nur vorläufiger Charakter zu. Anders als dies Art. 15 Abs. 3 JStG verlangt, ist bei der vorsorglichen, zeitlich begrenzten Unterbringung daher keine vorgängige medizinische oder psychologische Begutachtung erforderlich (BBl 1999 II 2236 Ziff. 423.241).