4 Auch wenn in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt, besteht im Falle einer Krisensituation auch die Möglichkeit einer vorläufigen Unterbringung. In diesem Fall dient die kurzfristige Intervention der Bewältigung dieser akuten Krise oder der Planung und Einleitung geeigneter Schutzmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4). Bei einer solchen Krisenintervention ist rasches Handeln angezeigt.