Zuvor sollte eine Intervention wenn möglich in Form einer ambulanten Schutzmassnahme vorgenommen werden. Eine von Beginn weg stationäre Unterbringung kann namentlich dann unausweichlich sein, wenn der betroffene Jugendliche keine Tagesstruktur hat, wenn er weder eine Schule noch eine Ausbildung absolviert und ein erheblich selbstoder drittgefährdendes Verhalten an den Tag legt oder wenn er von einer Subkultur, die seine Entwicklung gefährdet (z.B. Drogen- oder Hooliganszene), ferngehalten werden sollte (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3a